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Der Lehrvertrag als Erklärvideo

Lehrvertrag als interaktives PDF Dokument

Der Lehrvertrag und Einzelarbeitsvertrag
Wegweiser durch die Berufslehre  

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Merkblätter

Arbeitsrechtliche Grundlagen für Lernende in der beruflichen Grundbildung (Nr. 18)
Das Merkblatt wurde ersetzt durch die Merkblattreihe „Rechtsgrundlagen für Praxis der Berufsbildung“.
Berufliche Grundbildung und Militär (Nr. 17)
Berufsmaturität (Nr. 10)
Drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Nr. 16)
Ferienregelung für Lernende in der beruflichen Grundbildung (Nr. 4)
Gefährliche Arbeiten – begleitende Massnahmen (Nr. 22)
Gründung und Aufbau eines Lehrbetriebsverbunds (Nr. 20)
Kurzarbeit im Lehrbetrieb und Schliessung des Lehrbetriebs (Nr. 2)
Lehrbetriebsverbünde (Nr. 19)
Lehrvertragsauflösung (Nr. 23)
Schnupperlehre – Eine Hilfestellung für den Lehrbetrieb bei der Durchführung von Schnupperlehren (Nr. 8)
Volljährigkeit (Nr. 21)
Zweijährige berufliche Grundbildung mit eidg. Berufsattest (Nr. 15)


Broschüre

 Broschüre Jugendarbeitsschutz für Jugendliche unter 18 Jahren    /PDF Broschüre

Die Broschüre gibt Auskunft über die wesentlichen Sonderbestimmungen zum Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden gemäss Arbeitsgesetz und Jugendarbeitsschutzverordnung. Sie soll die Jugendlichen auf möglichst einfache Art und Weise informieren und vor allem Antworten auf Fragen geben.


Der Lehrvertrag (Frank Emmel, Advokat NZZ executive, 30.07.2016)

Bald wird für viele Lernende und Lehrbetriebe ihr Lehrverhältnis beginnen. Zugrunde liegt ihm ein Lehrvertrag, den die Parteien zuvor miteinander abgeschlossen haben. Es ist ein Einzelarbeitsvertrag, der im Obligationenrecht (OR) besonders geregelt ist. Anders als die übrigen Arbeitsverträge dient er der Grundbildung in beruflicher Praxis. Deshalb und mit Rücksicht auf die Schutzbedürftigkeit der lernenden Person verlangt er nach spezifischen gesetzlichen Vorschriften. Entsprechend gilt im Lehrverhältnis auch eine erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Frank Emmel, Advokat, NZZ executive, 30.07.2016, Seite 60